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Halle, Bühne, WC

Die Mehrzweckhalle Mauensee steht einerseits für den ordentlichen Schulbetrieb zur Verfügung, andererseits wird die Mehrzweckhalle an den Wochentagen jeweils am Abend durch die Ortsvereine belegt.

Daneben kann die Mehrzweckhalle Mauensee mit oder ohne Küche und mit oder ohne Bühne für ausserordentliche Belegungen durch die Ortsvereine oder durch  Einwohnerinnen und Einwohner von Mauensee gebucht werden.

 

Ausstattung

Die Mehrzweckhalle misst 12 x 24 m. Hinzu kommt eine Bühne mit Theaterbeleuchtung und Leinwand. Mobiliar:

  • Tische
  • Stühle
  • Gläser, Teller, Besteck für Vollbelegung in der Halle
  • Küche mit Herdplatten, Kochtöpfen, Kühlschrank und Abwaschmaschine
  • WC-Anlagen, inkl. behindertengerechtes WC
  • Beheizt

 

Voraussetzungen für eine Reservation

Während der ordentlichen Schulzeit hat die Schule Mauensee Priorität bei der Belegung der Mehrzweckhalle. Nach Schulschluss liegt die Priorität für die Hallenbelegung bei den Vereinen. Grundsätzlich haben dabei die ordentlichen Belegungen durch die Ortsvereine vorrang. Wer die Halle ausserordentlich benutzen will, hat die nachstehenden Grundlagen zu beachten. Zudem kann eine Bewilligung für eine ausserordentliche Belegung der Halle erst erteilt werden, wenn das schriftliche Einverständnis des betroffenen Vereines bzw. der betroffenen Vereine oder allenfalls der Schule Mauensee vorliegt. Diese unterschriftliche Zustimmung der Betroffenen kann bei der Gemeindeverwaltung Mauensee sowohl in Papierform als auch via Mail (gemeindeverwaltung@mauensee.ch) eingereicht werden. Für die Einholung der notwendigen Unterschriften kann Ihnen dieses Formular [docx, 47 KB] [docx, 47 KB]behilflich sein.

 

Grundlagen

Die in der Verordnung über die Benutzung der Mehrzweckhalle aufgeführten Beilagen Nr. 3 + 4 werden mit der Reservationsmöglichkeit der Halle über diese Homepage hinfällig.

 

Brandschutzauflagen der Gemeinde Mauensee für die Mehrzweckhalle

 

Veranstaltungen mit Schall

Elektronisch verstärkte Musik kann sehr laut sein - zu laut für das sensible Innenohr des Menschen. Die Schäden durch lange und hohe Schallbelastungen sind oft nicht mehr heilbar. Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG, SR 814.711) legt deshalb Grenzwerte und Rahmenbedingungen fest, um gesundheitliche Schäden bei Veranstaltungen zu verhindern.

Informationen für Veranstalter: