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Grundstückgewinnsteuer

Erfolgt eine Handänderung, erhalten wir automatisch vom Grundbuchamt Luzern West eine Meldung.

Bei der Veräussung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern. Die Differenz zwischen dem Anlagewert und dem Veräusserungswert gilt als Grundstückgewinn. Die Steuer kann unter gewissen Bedinungen aufgeschoben werden. 

Steuerpflichtig ist der Verkäufer bzw. die Verkäuferin eines Grundstücks. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Gewinns und der Besitzdauer ab.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Dienststelle Steuern. Dort finden Sie auch einen Steuerkalkulator.

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Sondersteuern